Letztwillige Verfügung und Testament

Jeder Mensch hat das Recht, im Rahmen bestimmter Vorgaben den Ort, die Form und den Ablauf seiner Beerdigung festzulegen. Um sicherzustellen, dass dieser Wunsch respektiert wird, ist es wichtig, ihn schriftlich festzuhalten: in einer letztwilligen Verfügung, auch bekannt als Testament. Ein formal korrekt verfasstes Testament ist bindend für die Angehörigen. Wenn kein Testament vorhanden ist, treffen die nächsten Angehörigen die Entscheidungen bezüglich des gesamten Bestattungsverfahrens. Dabei hat der Wille des Ehegatten Priorität. Falls kein Ehepartner vorhanden ist, gilt der Wille der Kinder oder deren Ehepartner. Weitere Verwandte folgen in der Reihenfolge ihres Verwandtschaftsgrades. Wenn es zu unterschiedlichen Ansichten zwischen Angehörigen gleichen Grades kommt, kann die Polizei- oder Ordnungsbehörde zur Klärung hinzugezogen werden, um etwaige Unstimmigkeiten zu beheben.

Die gesetzliche Erbfolge: Eine Schritt-für-Schritt-Regelung

Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland folgt einer klaren Rangfolge, bei der zunächst die Kinder erben. Wenn die Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt wurde (was in den meisten Fällen der Normalfall ist), erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des Vermögens. Bei Gütertrennung muss er das Erbe jedoch mit den anderen Erben teilen. Kinder und der Ehepartner haben immer ein Erbrecht, da sie einen gesetzlichen Anspruch auf ihren Pflichtteil in halber Höhe haben. Selbst ein testamentarischer Alleinerbe muss diese Pflichten erfüllen und den Pflichtteil in bar auszahlen.

Die Erben erster Ordnung sind: Kinder, Enkel und Urenkel.

Die Erben zweiter Ordnung sind: Eltern, Geschwister und Neffen/Nichten.

Die Erben dritter Ordnung sind: Großeltern, Onkel/Tanten und Cousins/Cousinen.

Diese Rangfolge dient als Leitfaden, um die Verteilung des Erbes zu regeln, wenn kein Testament oder andere letztwillige Verfügungen vorliegen. Es ist wichtig, dass alle Beteiligten ihre gesetzlichen Erbansprüche kennen und respektieren.

Weitere wichtige Regelungen zur Erbfolge:

Nichteheliche und eheliche Kinder sind in der ersten Ordnung gleichgestellt, einschließlich adoptierter Kinder.

Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnung von der Erbfolge aus.

  • Das Erbrecht eines verstorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder über. Das Erbrecht des Ehegatten gilt nur, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers mit diesem verheiratet war.
  • Wenn Erben erster Ordnung vorhanden sind, erhält der überlebende Ehepartner ein Viertel des Erbes sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, das sogenannte Voraus.
  • Bei einer Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.
  • Erbberechtigte Personen, die nicht aus der durch den Tod aufgelösten Ehe stammen, erhalten vom überlebenden Ehegatten finanzielle Mittel zur angemessenen Ausbildung.
  • Bei Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte bei einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, bei drei oder mehr Kindern ein Viertel.
  • Falls weder Ehegatte noch sonstige Verwandte des Erblassers leben oder wenn erbberechtigte Personen das Erbe ausschlagen, fällt das Erbe an den Staat.

Diese zusätzlichen Regelungen dienen der Präzisierung der gesetzlichen Erbfolge und der Berücksichtigung spezifischer Situationen, um einen gerechten Verteilungsprozess zu gewährleisten.

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Hat der Verstorbene (Erblasser) kein Testament hinterlassen und zu Lebzeiten auch keinen Erbvertrag abgeschlossen, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge.

Erbrecht der Verwandten

Gemäß der gesetzlichen Erbfolge erben in erster Linie die Verwandten des Erblassers. Die Erbfolge unterscheidet dabei verschiedene Ordnungen:

  1. Erste Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, z.B. Kinder, Enkel und Urenkel.
  2. Zweite Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Geschwister und Neffen/Nichten.
  3. Dritte Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Onkel/Tanten und Vettern/Basen.
  4. Vierte Ordnung und folgende: Entferntere Voreltern des Erblassers und deren Nachkommen.

Stiefkinder, die nicht blutsverwandt sind, haben kein gesetzliches Erbrecht. Hingegen werden Adoptivkinder wie leibliche Abkömmlinge behandelt. Ein lebender Verwandter höherer Ordnung schließt Verwandte niedrigerer Ordnung aus. Das bedeutet, wenn beispielsweise nur ein Kind, Enkel oder Urenkel des Erblassers überlebt, werden alle anderen Verwandten der 2. oder höheren Ordnung (z.B. Eltern, Geschwister, Großeltern) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (sogenanntes Repräsentationsprinzip). Erst wenn niemand aus der ersten Ordnung den Erblasser überlebt hat, erben die Verwandten der zweiten Ordnung. Innerhalb einer Ordnung schließen die lebenden Verwandten des Erblassers (z.B. Kinder des Erblassers) ihre eigenen Nachkommen (z.B. Enkel des Erblassers) von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Beispiel: Frau Klug hinterlässt ihren Sohn und dessen Tochter (Enkelkind der Erblasserin). Es erbt nur der Sohn von Frau Klug.

Im Hinblick auf die Verteilung unter den Abkömmlingen erfolgt die Erbfolge nach Stämmen. Jeder Stamm erbt zu gleichen Teilen.

Beispiel: Inga Klug hinterlässt 2 Kinder, Norbert Klug und Hannelore Schön, geborene Klug. Hannelore Schön hat 2 Kinder (Enkel der Frau Klug). Es erben nur Norbert Klug und Hannelore Schön. Die Kinder Schön erben nichts.

Wenn Hannelore Schön zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben ist, treten an ihre Stelle ihre Kinder (Enkel der Frau Klug). Gemäß dem Stammesprinzip erben sie nicht jeweils zu einem Drittel, sondern jeweils nur ein Viertel.

Ab der 4. Ordnung gilt das sogenannte Gradualsystem. Ein Grad ist dabei eine vermittelnde Geburt. Diejenige Person, die dem Erblasser gradmäßig am nächsten steht, erbt allein oder teilt sich das Erbe mit Personen gleichen Grades zu gleichen Teilen.

Beispiel

Frau Klug hinterlässt ihren Sohn und dessen Tochter (=Enkelkind der Erblasserin). Es erbt nur der Sohn der Frau Klug.
Im Hinblick auf die Verteilung unter den Abkömmlingen gilt, dass nach Stämmen geerbt wird. Jeder Stamm erbt zu gleichen Teilen.

Beispiel 2

Inga Klug hinterlässt 2 Kinder, Norbert Klug und Hannelore Schön, geborene Klug. Hannelore Schön hat 2 Kinder (Enkel der Frau Klug). Es erben nur Norbert Klug und Hannelore Schön. Die Kinder Schön erben nichts.

Wenn Hannelore Schön zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben ist, treten an ihre Stelle ihre Kinder (Enkel der Frau Klug). Gemäß dem Stammesprinzip erben sie nicht jeweils zu einem Drittel, sondern jeweils nur ein Viertel.

Ab der 4. Ordnung gilt das sogenannte Gradualsystem. Ein Grad ist dabei eine vermittelnde Geburt. Diejenige Person, die dem Erblasser gradmäßig am nächsten steht, erbt allein oder teilt sich das Erbe mit Personen gleichen Grades zu gleichen Teilen.

Erbrecht des Ehegatten

Neben den Verwandten hat der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Dessen Höhe hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten und von der Ordnung, der die überlebenden Verwandten des Erblasser angehören (§ 1931 Absatz 1 BGB). Neben Erben der 1. Ordnung erbt der überlebende Ehegatte ¼ , neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern ½ ; treffen in der dritten Ordnung neben Großeltern auch Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch den Anteil, der den Abkömmlingen zufallen würde. Hierzu kommt noch beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein weiteres ¼ als „pauschalisierter Zugewinnausgleich (Vorsicht: bei anderem Güterstand greifen andere Regeln ein, welche hier nicht dargestellt werden können). Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebenden Ehegatte allein.

Beispiel

Frau Inga Klug hinterlässt 2 Kinder ( Norbert Klug und Hannelore Schön, geborene Klug) und ihren Ehemann, Hans Klug. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.Die Ehefrau F erhält ein ¼ und nochmals ¼ als „pauschalisierten Zugewinnausgleich". Die Kinder erhalten jeweils ¼<br />Sind keine Erben 1. Ordnung, sondern nur 2. Ordnung vorhanden (Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten), kommt es des öfteren zu ungewollten Ergebnissen. Der überlebende Ehegatte erbt nicht allein, sondern nur neben den Erben 2. Ordnung!

Beispiel

Frau Inga Klug hinterlässt ihren Ehemann, Hans Klug. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Außerdem leben noch Ihre Schwester Gertrud Wichtig. Herr Hans Klug erhält ½. Hierzu erhält er nochmals ¼ als „pauschalisierten Zugewinnausgleich". Frau Gertrud Wichtig erhält ¼ !

Gesetzliche Erbfolge bei Beteiligung anderer Nationalitäten oder Vermögen im Ausland

Diese Ausführungen gelten wohl gemerkt nur für rein deutsche Sachverhalte (deutsche Staatsangehörige + Nachlass in Deutschland belegen + deutscher Wohnsitz). Bei Erbfällen mit Auslandsbezug kann hingegen auch ausländischen Erbrecht eingreifen. In manchen Fällen (z.B. Südafrika) kommt es u.U. sogar zu einer "Nachlassspaltung", d.h. ein Teil des Vermögens wird nach deutschem und ein Teil nach ausländischem Recht vererbt. In solchen Fällen entstehen oft schwierige Konstellationen, die eine testamentarische Regelung erfordern.

Fazit

Um unerwartete Ergebnisse zu vermeiden, sollte immer ein Testament errichtet werden. Bei größeren Vermögen (Erbschaftsteuer!) oder internationalen Sachverhalten sollte ein Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht, insbesondere im internationalen Kontext, hinzugezogen werden.