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Vorsorge

Vorkehrungen treffen

Niemand denkt gerne über den eigenen Tod nach, dennoch ist es wichtig, Vorsorge zu treffen, um den Hinterbliebenen in der schweren Zeit des Abschieds den Rücken freizuhalten. Durch frühzeitige Entscheidungen über Friedhof, Grab und Bestattungsform können Sie sicherstellen, dass Ihre Lieben Abschied nehmen können, wie Sie es sich wünschen. Ein seriöses Bestattungsinstitut unterstützt Sie dabei, alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen.

Bestattungs-VorsorgeHeute

Welche Leistungen das Angebot VorsorgeHeute umfasst

Mit VorsorgeHeute stellen Sie schon jetzt sicher, dass zum Zeitpunkt Ihrer Bestattung die notwendigen finanziellen Mittel verfügbar sind und die Art und Weise der Bestattung nach Ihren persönlichen Wünschen stattfindet.

Von einer Sterbegeldversicherung unterscheidet sich VorsorgeHeute dabei grundlegend: VorsorgeHeute ist keine Versicherung, sondern eine Form der Geldanlage. Somit steht im Leistungsfall durch die hinzugekommenen Zinsen eine größere Summe zur Verfügung, als eingezahlt wurde. Denn die Ihnen zugesagte Leistungssumme wird nicht mit Verwaltungskosten belastet.

Die bei Versicherungen übliche Wartezeit vor dem Leistungsanspruch entfällt. Zudem sichern Sie sich Zusatzleistungen, beispielsweise eine Auslandsrückholgarantie, eine kostenfreie Erstberatung zu Themen des Bestattungs-, Sozial- und Erbrechts sowie eine Bestattungsvorsorge-Card, die über die Art Ihrer Vorsorge informiert. Die Höhe der Einlage bestimmen Sie nach Ihren Wünschen und Vorstellungen im Rahmen unserer Angebote.

Mit einem VorsorgeHeute-Vertrag legen Sie Ihr Kapital in treue Hände

Denn VorsorgeHeute folgt dem Grundprinzip der größten Sicherheit.

Die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG, die vom Bundesverband Deutsche Bestatter e.V. und dem Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e.V. zur Absicherung der Gelder gegründet worden ist, legt diese mündelsicher und bestverzinslich an. Sie wahrt die Einlage somit vor Wertverlust. Da Ihr Kapital einem besonderen Zweck gewidmet ist, steht es noch unter einem weiteren Schutz: Dritten ist der Zugang zu Ihrem Kapital verwehrt. Sie selbst können den VorsorgeHeute-Vertrag jederzeit kündigen und erhalten Ihr Geld zurück.

Das Geld, das Sie bei der Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG einlegen, ist also in mehrfacher Hinsicht gut geschützt. Genau wie Ihre Wünsche und Vorstellungen zur Bestattungsform, zur Zeremonie sowie optional auch zur Grabpflege.

Vier VorsorgeHeute-Pakete und drei zusätzliche Leistungsangebote stehen Ihnen zur Wahl:
Wählen Sie einfach eins der vier VorsorgeHeute-Pakete aus und erstellen Sie Ihren ganz persönlichen Vertrags-Entwurf

Selbstverständlich können Sie auf Wunsch zusätzliche Details mit unserem Bestattungsunternehmen absprechen.

So haben Sie bereits heute für alles gesorgt und können ab sofort das Leben noch gelassener genießen.

Was ist ein Bestattungsvorsorgevertrag?

Der Bestattungsvorsorgevertrag gewährleistet die Beachtung und Erfüllung der zu Lebzeiten geäußerten Wünsche des Verstorbenen. Dies dient nicht nur seiner Selbstverwirklichung, sondern insbesondere auch dazu, seine Angehörigen zu entlasten, die naturgemäß unter erheblichem psychischem Druck stehen. Der Vertrag wird an individuelle Bedürfnisse angepasst und beinhaltet detaillierte Festlegungen für die dereinstige Bestattung, darunter religiöse Zugehörigkeit, Benachrichtigung von Personen, Wahl des Friedhofs und des Grabs, Regelung der Grabpflege, Gestaltung der Trauerfeier, Grabstein-Design sowie Finanzierung. Durch die Bestattungsvorsorge erhält man einen Überblick über die voraussichtlichen Kosten und kann entsprechende finanzielle Maßnahmen planen. Als Partner der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG bieten wir die Anlage eines Treuhandkontos zur Finanzierung an und sind Mitglied im Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e.V. Zudem ermöglichen wir den Abschluss einer kostengünstigen Gruppensterbegeldversicherung bei der Nürnberger Lebensversicherung über das Kuratorium.

Diese Entscheidungen gehören zu einem selbstbestimmten Leben – und haben über den Tod hinaus Bestand. Ihren Angehörigen geben Sie mit der klaren Formulierung Ihrer Wünsche Halt und Orientierung in einer Zeit des Verlustes und der Trauer.

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Füllen Sie den unten stehenden Fragebogen aus und schicken ihn einfach ab. Sie erhalten von uns innerhalb weniger Tage eine komplett für Sie geschriebene Willenserklärung, unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche.

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Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Hat der Verstorbene (Erblasser) kein Testament hinterlassen und zu Lebzeiten auch keinen Erbvertrag abgeschlossen, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge.

Erbrecht der Verwandten

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben in erster Linie die Verwandten des Erblassers. Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet zunächst zwischen verschiedenen Ordnungen:

  1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, z.B. Kinder, Enkel und Urenkel
  2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Geschwister und Neffen/Nichten
  3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Onkel/Tanten und Vettern/Basen
  4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Großonkel/Großtanten
  5. und fernere: Entferntere Voreltern des Erblassers und deren Nachkommen


Stiefkinder sind mit dem Erblasser nicht blutsverwandt und daher keine gesetzlichen Erben. Hingegen werden Adoptivkinder wie leibliche Abkömmlinge behandelt. Ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebender Verwandter höherer Ordnung schließt Verwandte niederer Ordnung aus, d.h. hat nur ein Kind, Enkel oder Urenkel den Erblasser überlebt, scheiden alle anderen Verwandten, die der 2. oder einer höheren Ordnung (z.B. Eltern, Geschwister, Großeltern) als gesetzliche Erben aus (sog. Repräsentationsprinzip). Erst wenn niemand aus der ersten Ordnung den Erblasser überlebt hat, erben die Verwandten zweiter Ordnung. Innerhalt einer Ordnung schließen die im Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Verwandten des Erblassers (z.B. Kind des Erblassers) ihre eigenen Abkömmmlinge (z.B. Enkel des Erblassers) von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Beispiel

Frau Klug hinterlässt ihren Sohn und dessen Tochter (=Enkelkind der Erblasserin). Es erbt nur der Sohn der Frau Klug.
Im Hinblick auf die Verteilung unter den Abkömmlingen gilt, dass nach Stämmen geerbt wird. Jeder Stamm erbt zu gleichen Teilen.

Beispiel

Inga Klug hinterlässt 2 Kinder. Norbert Klug und Hannelore Schön, geborene Klug. Hannelore Schön hat 2 Kinder (=Enkel der Frau Klug). Es erben nur Norbert Klug und Hannelore Schön. Die Kinder Schön erben nichts.
Ist in dem Beispiel Hannelore Schön bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben, dann treten an ihre Stelle ihre Kinder (=Enkel der Frau Klug). Nach dem Stammesprinzip erben sie nicht etwa zu je 1/3, sondern jeweils nur ¼.
Ab der 4. Ordnung gilt das sog. Gradualsystem. Ein Grad ist eine vermittelnde Geburt. Die grandmäßig am nächsten Verwandte Person erbt allein bzw. mit gradgleichen gemeinsam zu gleichen Teilen.

Erbrecht des Ehegatten

Neben den Verwandten hat der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Dessen Höhe hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten und von der Ordnung, der die überlebenden Verwandten des Erblasser angehören (§ 1931 Absatz 1 BGB). Neben Erben der 1. Ordnung erbt der überlebende Ehegatte ¼ , neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern ½ ; treffen in der dritten Ordnung neben Großeltern auch Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch den Anteil, der den Abkömmlingen zufallen würde. Hierzu kommt noch beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein weiteres ¼ als „pauschalisierter Zugewinnausgleich (Vorsicht: bei anderem Güterstand greifen andere Regeln ein, welche hier nicht dargestellt werden können). Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebenden Ehegatte allein.

Beispiel

Frau Inga Klug hinterlässt 2 Kinder ( Norbert Klug und Hannelore Schön, geborene Klug) und ihren Ehemann, Hans Klug. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.Die Ehefrau F erhält ein ¼ und nochmals ¼ als „pauschalisierten Zugewinnausgleich". Die Kinder erhalten jeweils ¼<br />Sind keine Erben 1. Ordnung, sondern nur 2. Ordnung vorhanden (Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten), kommt es des öfteren zu ungewollten Ergebnissen. Der überlebende Ehegatte erbt nicht allein, sondern nur neben den Erben 2. Ordnung!

Beispiel

Frau Inga Klug hinterlässt ihren Ehemann, Hans Klug. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Außerdem leben noch Ihre Schwester Gertrud Wichtig. Herr Hans Klug erhält ½. Hierzu erhält er nochmals ¼ als „pauschalisierten Zugewinnausgleich". Frau Gertrud Wichtig erhält ¼ !

Gesetzliche Erbfolge bei Beteiligung anderer Nationalitäten oder Vermögen im Ausland

Diese Ausführungen gelten wohl gemerkt nur für rein deutsche Sachverhalte (deutsche Staatsangehörige + Nachlass in Deutschland belegen + deutscher Wohnsitz). Bei Erbfällen mit Auslandsbezug kann hingegen auch ausländischen Erbrecht eingreifen. In manchen Fällen (z.B. Südafrika) kommt es u.U. sogar zu einer "Nachlassspaltung", d.h. ein Teil des Vermögens wird nach deutschem und ein Teil nach ausländischem Recht vererbt. In solchen Fällen entstehen oft schwierige Konstellationen, die eine testamentarische Regelung erfordern.

Fazit

Um Überraschungen zu vermeiden sollte immer ein Testament errichtet werden. Bei größeren Vermögen (Erbschaftsteuer!) oder internationalen Sachverhalten sollte hierzu ein Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im (internationalen) Erbrecht und Erschaftsteuerrecht konsultiert werden.

Quelle: www.wf-kanzlei.de